ABGB: §§ 364c, § 1078
GBG: §§ 9, 97 Abs 1
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot kann mit Beschränkungen oder unter einer auflösenden Bedingung begründet und verbüchert werden (hier: Erlöschen mit Bestellung eines Sachwalters für den Verbotsberechtigten).