AußStrG alt: § 72
Eine Pflicht des Gerichts zur Verständigung der Noterben von der Nichteinleitung der Verlassenschaftsabhandlung sah § 72 AußStrG alt nur dann vor, wenn die Abhandlung wegen der Geringfügigkeit des Nachlassvermögens unterblieben ist. Bei Abtuung armutshalber wegen des Fehlens von Nachlassvermögen bestand keine Verständigungspflicht.