ABGB: § 838a
ZPO: § 228
Die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts nach § 838a ABGB für Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über Rechte und Pflichten, die unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung der Sache zusammenhängen, erfasst auch Feststellungsbegehren (hier: Feststellung des Umfangs des Mitbenützungsrechts eines Miteigentümers).