ABGB: § 233
AußStrG: § 176
Die Obergrenze für die Unterhaltspflicht der Erben der Eltern gegenüber dem Kind nach § 233 ABGB bildet der Wert der Verlassenschaft. Pflichtteilsansprüche gehen dem Unterhaltsanspruch vor und vermindern daher diese Obergrenze.