Nach der Judikatur des EuGH stellen Art 9 Abs 1 und Art 11 Abs 2 EuGVVO 2001 (= Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 EuGVVO 2012) dem Geschädigten für seine Direktklage gegen den in einem Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer einen eigenständigen Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung (C-463/06 , FBTO/Odenbreit = Zak 2008/28, 19). Ob eine Person, auf die der Schadenersatzanspruch übergegangen ist, den Klägergerichtsstand in Anspruch nehmen kann, hängt nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-347/08 , VGKK/WGV-SAV = Zak 2009/581, 359 von ihrer Unterlegenheit gegenüber dem Versicherer ab; einem Sozialversicherungsträger, der im Weg der Legalzession übergegangene Schadenersatzansprüche geltend machen wollte, verwehrte der EuGH den Klägergerichtsstand.