Mit Ausnahme von Alimenten dürfen gem § 406 ZPO nur Leistungen zugesprochen werden, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits fällig sind. Die Autoren halten diese Regelung aufgrund einer systematischen und teleologischen Interpretation für lückenhaft. Die Judikatur, welche die Ausnahme für Alimente unter bestimmten Bedingungen auch auf andere, nicht fällige Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen (zB auf Schadenersatzrenten) ausdehnt, geht ihnen nicht weit genug. Ihrer Auffassung nach sollten aufgrund eines Analogieschlusses noch nicht fällige Ansprüche aus einem Dauerschuld- oder Sukzessivlieferungsverhältnis generell mit Leistungsklage einklagbar sein, sofern eine Anspruchsverletzung eingetreten ist oder droht und eine besondere Interessenlage des Gläubigers besteht. So sollten dem Vermieter im Fall eines Verzugs des Mieters mit dem Mietzins auch die noch nicht fälligen Leistungen mit Leistungsklage zugesprochen werden können. Dies entspreche auch dem Grundsatz der Verfahrensökonomie.