Der Autor äußert Zweifel an der Judikatur, nach der die Unterhaltsherabsetzung oder -enthebung ebenso wie die Festsetzung oder Erhöhung des Unterhalts wegen Verjährung rückwirkend nur beschränkt auf die letzten drei Jahre vor Antragstellung begehrt werden kann (zuletzt 8 Ob 92/16m). Er tendiert zur Auffassung, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB nur die Unterhaltsforderung betrifft, während das Recht des Unterhaltspflichtigen, im Unterhaltsverfahren die Verminderung oder den Entfall der Unterhaltspflicht feststellen zu lassen, als Feststellungsbegehren unverjährbar ist. Davon zu unterscheiden sei der Anspruch des Unterhaltsschuldners auf Rückforderung von Unterhaltsleistungen, die aufgrund einer rückwirkend wahrgenommenen Umstandsänderung rechtsgrundlos erbracht worden sind. Dieser Rückforderungsanspruch sollte nach Ansicht des Autors wie beim Scheinvaterregress (zB 4 Ob 46/13p = Zak 2013/358, 197) erst drei Jahre nach Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von der Umstandsänderung verjähren, wobei in diesem Zeitraum sämtliche Leistungen ohne Beschränkung auf die letzten drei Jahre zurückgefordert werden könnten. Dass der säumige Unterhaltsschuldner, der das Nichtbestehen der Unterhaltspflicht unbefristet bestreiten kann, so besser behandelt wird als der titelmäßig leistende Unterhaltsschuldner, dessen Rückforderungsanspruch den Einwendungen der Verjährung und des gutgläubigen Verbrauchs ausgesetzt ist, könne kein anderes Ergebnis rechtfertigen.