Mit dem ErbRÄG 2015 wurden die Voraussetzungen für die Pflichtteilsminderung insofern gelockert, als ein fehlendes Naheverhältnis über einen längeren Zeitraum vor dem Tod ausreicht. Die Materialien sprechen von einem Zeitraum von mindestens 20 Jahren (ErlRV 688 BlgNR 25. GP 31). Weiters ist eine Pflichtteilsminderung bei länger fehlendem Naheverhältnis nun auch gegenüber Ehegatten oder eingetragenen Partnern möglich. Der Autor hält die in den Materialien angeführte Frist für unangemessen lang. Seiner Ansicht nach sollte im Eltern-Kind-Verhältnis eine kontaktlose Zeit von zehn Jahren genügen, um die Pflichtteilsminderung zu rechtfertigen. Gegenüber Ehegatten und eingetragenen Partnern erscheine bereits eine dreijährige Frist angemessen, sofern keine Rechtfertigungsgründe für die Kontaktlosigkeit vorliegen. Die Pflichtteilsminderung könne auch vorsorglich angeordnet werden. Zwar setze sie voraus, dass schon im Zeitpunkt der letztwilligen Anordnung eine gewisse Entfremdung vorliegt bzw absehbar ist. Der volle Zeitraum des fehlenden Naheverhältnisses müsse jedoch erst im Zeitpunkt des Todes abgelaufen sein.