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Keine Verfristung der Wiederaufnahmeklage wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/283Zak 2017, 159 Heft 8 v. 16.5.2017

ZPO: § 534 Abs 1

ABGB: § 1497

Die Frist für die Wiederaufnahmeklage (§ 534 Abs 1 ZPO) ist durch die Klagseinbringung endgültig gewahrt. § 1497 ABGB, der die Fristunterbrechung durch Klage von der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens abhängig macht, ist auf diese Frist nicht anwendbar, weil es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt.

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