ABGB: § 1325
HStVÜ: Art 8 Z 5
Wenn der Verletzte kurze Zeit nach dem Unfall an seiner Verletzung verstarb, ist für die Bemessung des Schmerzengeldes weniger die kurze Dauer als die Schwere der lebensgefährlichen Verletzung entscheidend. Ob der Verletzte noch bei Bewusstsein war und Schmerzen empfand, fällt nicht ins Gewicht.