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Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden nur bei echter Wahlmöglichkeit

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/277Zak 2017, 156 Heft 8 v. 16.5.2017

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Über alternative Behandlungsmethoden und deren Vor- und Nachteile muss der Arzt den Patienten nur dann informieren, wenn eine echte Wahlmöglichkeit besteht, dh die Alternativen in gleicher Weise medizinisch indiziert und üblich sind.

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