ABGB: § 231
AußStrG: § 32
Im Rahmen seiner Anspannungsobliegenheit muss sich ein arbeitsloser Unterhaltsschuldner ernsthaft und zielstrebig bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden. Im Unterhaltsverfahren hat er seine Bemühungen darzulegen und nachzuweisen. Die Auffassung, dass der Nachweis nur durch schriftliche Vorlage von Bewerbungen erfolgen kann, widerspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.