Wenn ein Letztverkäufer dem Verbraucher Gewähr leistet, obwohl die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB schon abgelaufen ist, stellt sich die Frage, ob er sich noch nach § 933b ABGB bei seinem Vormann regressieren kann. Die Antwort hängt davon ab, ob der Letztverkäufer gesetzliche Gewährleistungsansprüche erfüllt oder aber freiwillig darüber hinausgehende Leistungen erbringt.