In seiner Vorabentscheidung in der Rs C-29/16 , HanseYachts/Port D’Hiver Yachting ua befasste sich der EuGH mit der Frage, in welchem Mitgliedstaat ein Verfahren iSd Art 27 und 30 EuGVVO 2001 (Rechtshängigkeit; ≈ Art 29 und 32 EuGVVO 2012) zuerst anhängig gemacht worden ist, wenn die Klagseinbringung in dem einen Mitgliedstaat zwar später erfolgte, dort aber schon vor Klagserhebung im anderen Mitgliedstaat ein Beweisaufnahmeverfahren zum Streitgegenstand eingeleitet worden war, dessen Ergebnis die Grundlage für die spätere Klage bildete. Konkret betraf der Fall die im französischen Zivilprozessrecht vorgesehene Möglichkeit, vor dem Prozess im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Beweise zu sichern oder zu erheben. In Hinblick auf den selbstständigen Charakter dieses Beweisaufnahmeverfahrens und die klare Zäsur zum Hauptverfahren gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass für die Priorität nicht die Einleitung dieses Verfahrens, sondern erst die Erhebung der Klage maßgeblich ist.