In dem Vorabentscheidungsverfahren C-249/16 , Saale Kareda/Benkö, das vom OGH (1 Ob 31/16i = Zak 2016/277, 143) eingeleitet worden ist, liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Er vertritt die Auffassung, dass Regressforderungen eines Mitkreditnehmers, der die gesamten Kreditraten trägt, gegen den anderen Kreditnehmer am internationalen Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) geltend gemacht werden können. Bei einem Kreditvertrag handle es sich um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen iSd Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012. Der Wahlgerichtsstand bestehe daher am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Verpflichtung (Kreditgewährung), dh am Ort der Niederlassung des Kreditgebers.