In der Rs 1 Ob 114/16w = Zak 2016/714, 378 hat der OGH beiden Elternteilen eines aufgrund eines Arztfehlers totgeborenen Kindes Trauerschmerzengeld zugesprochen. Der Autor begrüßt die Entscheidung. Seiner Ansicht nach kommt ein Anspruch beider Elternteile grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt der Zeugung in Betracht. Von einer seelischen Beeinträchtigung sei auszugehen, wenn es sich um ein Wunschkind handelt. Allerdings seien die Beeinträchtigungen der Mutter bei der Bemessung des Schmerzengeldes höher zu gewichten als jene des Vaters, weil die seelische Bindung zu dem Kind naturgemäß größer ist und auch körperliche Schmerzen hinzutreten. Die Bemessung sollte deshalb im Verhältnis 3:1 oder sogar 5:1 erfolgen. Das Schmerzengeld in Höhe von 10.000 €, das der OGH dem Vater zugesprochen hat, erscheine angemessen, der Schmerzengeldbetrag für die Mutter von 20.000 € hätte hingegen bei entsprechendem Begehren höher ausfallen können.