Der Autor weist darauf hin, dass ein Mieter, der durch Emissionen einer behördlich genehmigten Anlage in seinem Benützungsrecht beeinträchtigt wird, einerseits den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB gegen den Störer und andererseits den gewährleistungsrechtlichen Zinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 ABGB gegen den Vermieter geltend machen kann. Der Zinsminderungsanspruch könne auch für Beeinträchtigungen zustehen, die nicht in die Sphäre des Vermieters fallen. Allerdings müsse eine Bereicherung des Mieters durch doppelten Ersatz ausgeschlossen sein. Eine nachbarrechtliche Ausgleichszahlung, die der Mieter tatsächlich erhalten hat, sei deshalb auf den Zinsminderungsanspruch für dieselbe Störung anzurechnen.