ABGB: § 933a Abs 2
Gem § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer subsidiär den Ersatz des Mangelschadens in Geld fordern. Dieser Anspruch ist zumindest dann auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, wenn der Mangel behebbar oder zwar unbehebbar, aber erst nach Vertragsabschluss entstanden ist.