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Wahlrecht des Übernehmers zwischen mehreren Arten des Geldersatzes für den Mangelschaden

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/239Zak 2017, 137 Heft 7 v. 2.5.2017

ABGB: § 933a Abs 2

Gem § 933a Abs 2 ABGB kann der Übernehmer subsidiär den Ersatz des Mangelschadens in Geld fordern. Dieser Anspruch ist zumindest dann auf das Erfüllungsinteresse gerichtet, wenn der Mangel behebbar oder zwar unbehebbar, aber erst nach Vertragsabschluss entstanden ist.

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