MRG: § 3 Abs 2 Z 2, § 37 Abs 1 Z 2
Die Undichtheit der Gasleitung im Inneren eines Mietobjekts stellt wegen der damit verbundenen Explosionsgefahr einen ernsten Schaden des Hauses dar, der im Vollanwendungsbereich des MRG in die zwingende Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.