Der Versuch eines geschiedenen Ehegatten, aus Anlass des anhängigen Aufteilungsverfahrens in den Firmenbuchakt der Privatstiftung, die der andere Ehegatte errichtet hat, Einsicht zu nehmen, ist in der Rs 6 Ob 243/16b gescheitert. Der OGH wies den Revisionsrekurs gegen die Abweisung des Einsichtsantrags durch das Rekursgericht in Hinblick auf die Einzelfallabhängigkeit zurück. Das rechtliche Interesse an der Einsichtnahme sei vom Antragsteller nicht ausreichend begründet worden. Dem Firmenbuchakt seien idR keine Informationen zum aktuellen Stiftungsvermögen zu entnehmen. Außerdem sei begründungsbedürftig, inwiefern das Stiftungsvermögen überhaupt Aussagekraft für die Höhe der ehelichen Ersparnisse hat.