Nach stRsp ist der Kündigungsschutz des MRG auf eine Flächenmiete mit Superädifikatseigentum des Mieters analog anzuwenden. Wenn der Mieter die Liegenschaft untervermietet und das Superädifikat an den Untermieter verkauft, ist nach Ansicht des OGH bei der Prüfung, ob die Kündigung des Hauptmietvertrags wegen Unverhältnismäßigkeit des Untermietzinses iSd § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG gerechtfertigt ist, auch die Differenz zwischen Verkaufserlös und Gebäudewert als Untermietzins zu berücksichtigen (2 Ob 208/14y = Zak 2016/405, 216). Nach Ansicht des Autors muss der Wert des Superädifikats dabei grundsätzlich nach der Sachwertmethode bestimmt werden. Wenn das Superädifikat für den Untermieter von vornherein wertlos ist, weil er es abreißen lassen will, und dies dem Mieter bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar war, sei der gesamte Verkaufserlös als Entgelt für die Untermiete zu qualifizieren.