Ausgehend davon, dass vom Gericht zur Ermittlung des angemessenen Mietzinses iSd § 16 Abs 1 MRG in aller Regel ein Sachverständiger beigezogen wird, gehen die Autorinnen auf die Gestaltung und den Inhalt des Sachverständigengutachtens ein. Ua weisen sie darauf hin, dass in die Vergleichswertmethode, die überwiegend zur Preisermittlung herangezogen wird, auch Mietzinse einbezogen werden können, die selbst nicht auf Angemessenheit geprüft sind oder nicht dem MRG unterliegen. Maßgeblich sei stets der Zeitpunkt des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung. Eine Rückberechnung aktueller Vergleichswerte auf diesen Zeitpunkt sei zulässig, wenn konkretere Vergleichswerte fehlen.