EO: §§ 101, 137 Abs 3, § 352
GBG: §§ 40, 49 Abs 2
Während des Teilungsexekutionsverfahrens nach § 352 EO (Versteigerung der Miteigentumsliegenschaft) erfolgte die Rechtfertigung des bislang nur vorgemerkten Miteigentumsrechts eines Anteilserwerbers. Wenn das Miteigentumsrecht des Erwerbers bereits vorgemerkt war, als die Teilungsklage eingebracht und im Grundbuch angemerkt wurde, kann das gegen den bisherigen Eigentümer geführte Exekutionsverfahren nach der Rechtfertigung nicht fortgeführt werden. Das Teilungsurteil wirkt gegenüber dem Erwerber, der das Miteigentum mit der Rechtfertigung rückwirkend im Rang der Vormerkung erworben hat, nicht. Die Teilungsexekution ist gem § 137 Abs 3 und § 101 EO wegen Undurchführbarkeit einzustellen. Dass die Anmerkungen der Teilungsklage und der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht gem § 49 Abs 2 GBG mit der Rechtfertigung als Zwischeneintragungen gelöscht wurden, kann daran nichts ändern.