MRG: §§ 3, 37
WGG: §§ 14a, 22
Zur Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG oder § 14a WGG zählen auch Vor- und Nacharbeiten von Erhaltungsmaßnahmen, soweit sie adäquat, dh notwendig oder zumindest zweckmäßig sind.
MRG: §§ 3, 37
WGG: §§ 14a, 22
Zur Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG oder § 14a WGG zählen auch Vor- und Nacharbeiten von Erhaltungsmaßnahmen, soweit sie adäquat, dh notwendig oder zumindest zweckmäßig sind.