MRG: § 8
ABGB: § 1489
Gem § 8 Abs 3 MRG trifft den Vermieter eine verschuldensunabhängige Eingriffshaftung für wesentliche Beeinträchtigungen, die dem Mieter durch duldungspflichtige Arbeiten entstehen. Im Rahmen dieser Haftung kann ein Geschäftsraummieter auch den Ersatz eines kausalen Verdienstentgangs begehren.