EuUVO: Art 5
Im Anwendungsbereich der EuUVO darf die Klage bzw der Sachantrag nicht a limine wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen werden. Da der Gegner gem Art 5 EuUVO die Möglichkeit hat, den Zuständigkeitsmangel durch rügelose Einlassung heilen zu lassen, muss ihm die Klage bzw der Antrag zugestellt werden.