"Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten, sondern auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden." (§ 1327 ABGB) Unter die Wortfolge "alle Kosten" fallen insb die Bestattungskosten. Ausdrücklich wird die Ersatzpflicht für diese Kosten in § 12 Abs 1 Z 5 EKHG angeordnet, ebenso in § 844 Abs 1 dBGB und in Art 45 Abs 1 chOR (Schweizerisches Obligationenrecht). In den letzten Jahren wurde in Österreich mehrfach dem Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten die Einrede entgegengehalten, der Getötete wäre aus in seiner Sphäre liegenden Umständen (letale Krankheit, hohes Alter) "sowieso" bald verstorben. Diese Einwendung ist nicht schlüssig.