Gem § 933 Abs 1 ABGB beginnt die Gewährleistungsfrist bei Sachmängeln mit der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln hingegen erst mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Mit dem Erk G 418/2015 hat der VfGH den Gesetzesprüfungsantrag eines BG, der sich gegen diese Differenzierung richtete, abgewiesen. Die Regelung des ABGB sei sachlich begründet und entspreche dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.