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Unterschiedlicher Beginn der Gewährleistungsfrist verfassungskonform

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/176Zak 2017, 103 Heft 6 v. 11.4.2017

Gem § 933 Abs 1 ABGB beginnt die Gewährleistungsfrist bei Sachmängeln mit der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln hingegen erst mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Mit dem Erk G 418/2015 hat der VfGH den Gesetzesprüfungsantrag eines BG, der sich gegen diese Differenzierung richtete, abgewiesen. Die Regelung des ABGB sei sachlich begründet und entspreche dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

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