EKHG: § 9
Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG wegen Unabwendbarkeit des Unfalls setzt die Einhaltung der äußerst möglichen Sorgfalt voraus. Ein Skiliftbetreiber, der eine Sonderschulklasse zu einem Skiausflug eingeladen hat, verletzt diesen Sorgfaltsmaßstab, wenn er vor der Liftbenützung nicht abklärt, ob besondere Maßnahmen wie das Abbremsen des Liftes beim Aussteigen erforderlich sind.