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Ärztliche Aufklärungspflicht über Untersuchungsmethoden während der Schwangerschaft

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/165Zak 2017, 97 Heft 5 v. 21.3.2017

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Ohne Indikation muss ein Gynäkologe seine schwangere Patientin nicht auf eine besondere Untersuchungsmethode hinweisen, mit der ein sehr seltenes Risiko einer Schädigung des Kindes (hier: Vasa praevia, Riss von Blutgefäßen) abgeklärt werden kann.

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