ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Ohne Indikation muss ein Gynäkologe seine schwangere Patientin nicht auf eine besondere Untersuchungsmethode hinweisen, mit der ein sehr seltenes Risiko einer Schädigung des Kindes (hier: Vasa praevia, Riss von Blutgefäßen) abgeklärt werden kann.