FAGG: § 3 Z 3, § 11 Abs 1
ABGB: § 879 Abs 3, §§ 909, 1168 Abs 1
Gem § 11 Abs 1 FAGG kann der Konsument von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen zurücktreten. Als Geschäftsräume gelten gem § 3 Z 3 FAGG auch bewegliche Gewerberäume, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit dort "für gewöhnlich" ausübt. Dabei kommt es nicht auf den zeitlichen Aspekt, sondern darauf an, ob die Geschäftstätigkeit am konkreten Ort aus Konsumentensicht gewöhnlich oder ungewöhnlich erscheint (also darauf, ob der Verbraucher an diesem Ort mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder eine Überrumpelungssituation vorliegt).