ABGB: §§ 449, 451, 916, 1368
GBG: § 61
Eine Hypothek besteht nur zugunsten jener Forderung, die in der bücherlichen Eintragung angeführt ist. Aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts kann sie nicht entstehen oder fortbestehen, wenn diese Forderung nicht (mehr) existiert.