Eines der Hauptregelungsanliegen des mit 1. 1. 2017 in Kraft getretenen ErbRÄG 2015 stellt die erbrechtliche Berücksichtigung von (bloßen) Lebensgemeinschaften dar.1 Im Anschluss an Cach, der jüngst die neue Stellung des Lebensgefährten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge behandelt hat,2 gibt der Beitrag einen breiteren Überblick über die zentralen Neuerungen in diesem Bereich.