Zu 2 Ob 112/15g = Zak 2016/375, 198: § 6 Abs 3 VOEG aF, der Arbeitsunfälle mit nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen von der Verkehrsopfer-Entschädigung ausnahm, war nicht mit Art 5 Abs 2 der 6. Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL vereinbar. Da der entschädigungspflichtige Fachverband der Versicherungsunternehmungen als staatsnahe Einrichtung zu qualifizieren ist, ist die nicht umgesetzte Richtlinienbestimmung ihm gegenüber unmittelbar anzuwenden.