ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1299, 1311
LFG: § 52 Abs 1
Gem § 52 Abs 1 LFG ist der Fluglehrer während eines Übungs- oder Prüfungsflugs der verantwortliche Pilot des Flugzeugs. Der Fluglehrer bzw Prüfer unterliegt auch als verantwortlicher Pilot dem Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB.