ABGB: §§ 1304, 1311
StVO: § 7 Abs 5, § 8a Abs 2, § 10
Aus § 8a Abs 2 StVO ist nicht abzuleiten, dass in einer Einbahn, in der Radfahren in die Gegenrichtung erlaubt ist, der vorhandene Radfahrstreifen von Radfahrern in beide Fahrtrichtungen befahren werden darf. Ein Radfahrstreifen, der aus Sicht der Hauptfahrrichtung am linken Fahrbahnrand markiert ist, darf nur von Radfahrern, die gegen die Einbahn fahren, benützt werden.