EO: § 382e
Die Erlassung einer Gewaltschutzverfügung nach § 382e EO setzt nicht voraus, dass der Antragsgegner das Verhalten, das ein weiteres Zusammentreffen für den Antragsteller unzumutbar macht, schuldhaft gesetzt hat. Es kommt nicht auf das Unrechtsbewusstsein oder die Absichten des Antragsgegners, sondern ausschließlich auf die Auswirkungen seines faktischen Verhaltens an.