ABGB: §§ 231, 1295 Abs 2
EO: § 291b
Eine Haftung nach § 1295 Abs 2 ABGB wegen einer absichtlich rechtsmissbräuchlichen Prozessführung kommt nur in Betracht, wenn dem Schädiger nach strengen Beurteilungskriterien ein aussichtsloses, unvertretbares oder schikanöses Vorgehen vorzuwerfen ist.