AußStrG: §§ 31, 62, 79
Eine Beugestrafe kann im Außerstreitverfahren nicht schon deshalb verhängt werden, weil die Partei Aufforderungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen zur Urkundenvorlage nicht nachgekommen ist. Die Verhängung der Beugestrafe setzt gem § 31 Abs 5 iVm § 79 Abs 1