MRG: § 37 Abs 1 Z 8, § 37 Abs 4
JN: § 1
Um überhöhte Mietzinszahlungen (hier: zu hohe Betriebskostenpauschalen) zurückzuerhalten, kann der Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG alternativ einen Feststellungsantrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG verbunden mit einem Rückzahlungsbegehren beim Außerstreitgericht einbringen, einen reinen Feststellungsantrag beim Außerstreitgericht einbringen und das Rückzahlungsbegehren anschließend mit Klage geltend machen oder ohne Befassung des Außerstreitgerichts eine Rückzahlungsklage einbringen und die Mietzinsüberschreitung als Vorfrage im streitigen Verfahren beurteilen lassen.