AußStrG: § 10 Abs 4, § 144 Abs 1
GOG: § 89a
Im Verlassenschaftsverfahren können Eingaben (hier: Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung) gem § 144 Abs 1 AußStrG beim Gerichtskommissär eingebracht werden. Eine per E-Mail an den Gerichtskommissär übersendete Eingabe ist wirksam und fristwahrend, sofern sie durch Nachreichen eines unterfertigten Schriftsatzes verbessert wird. Von der Unwirksamkeit der Eingabe darf erst nach einem erfolglosen Verbesserungsverfahren ausgegangen werden.