ABGB: § 1220
Die Ausstattung wird von der Rsp grundsätzlich im Bereich zwischen 25 % und 30 % der Bemessungsgrundlage festgelegt. Als Bemessungsgrundlage wird primär das Jahresnettoeinkommen herangezogen.
Unterhaltspflichten des Schuldners für andere Personen werden nach einigen Entscheidungen (zB 5 Ob 765/82) - anders als bei der Unterhaltsbemessung - nicht durch die Verminderung des Prozentsatzes (zB um drei Prozentpunkte im Fall der Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten), sondern durch den Abzug des absoluten Jahresunterhaltsbetrags von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Diese Vorgangsweise stößt jedenfalls dann auf keine Bedenken, wenn die Ausstattung mit einem an der Obergrenze liegenden Prozentsatz (hier: 29 %) ausgemessen und in die Bemessungsgrundlage nicht nur das Jahreseinkommen, sondern auch eine Abfertigungszahlung einbezogen wurde.