AußStrG: § 107 Abs 3, § 108
EMRK: Art 8
Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG (zB Auftrag zum Besuch einer Elternberatung) darf das Gericht nur in einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren oder im Verlauf der Durchsetzung einer Obsorge- oder Kontaktregelung anordnen. Eine davon losgelöste Anordnung ist von dieser Bestimmung nicht gedeckt.