ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
ZPO: § 411
Ein Schadenersatzanspruch gegen einen Gerichtssachverständigen, der auf die Unrichtigkeit seines in einem Zivilverfahren erstatteten Gutachtens gestützt wird, kann erst nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens geltend gemacht werden.