ABGB: § 1304
Eine objektiv falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers auf eine plötzlich auftretende Gefahr begründet nach stRsp noch kein Mitverschulden.
Dass ein Motorradfahrer gestürzt ist, weil er vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis auf der Fahrbahn blockierend abbremste, obwohl bei rückblickender Betrachtung dosiertes Bremsen und Ausweichen ausgereicht hätte, kann ihm nicht als Mitverschulden angelastet werden.