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Zwangsverwaltung zur Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten - Herausgabe der Mietzinsreserven

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/50Zak 2017, 36 Heft 2 v. 1.2.2017

MRG: § 6 Abs 2

Im Rahmen der Zwangsverwaltung des Miethauses gem § 6 Abs 2 MRG zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten kann nicht nur der bestellte Verwalter, sondern jeder Hauptmieter den Antrag stellen, dass dem Vermieter der Auftrag zur Herausgabe der Mietzinsreserven an den Verwalter erteilt wird.

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