ABGB: § 943
GBG: § 94 Abs 1
Der Vorbehalt eines Wohnrechts durch den Geschenkgeber im Rahmen einer Liegenschaftsschenkung stellt keine Gegenschenkung, sondern eine Belastung des Geschenkobjekts dar, auch wenn in der Vereinbarung nicht ausdrücklich von einem Vorbehalt, sondern von Einräumung die Rede ist. Die Wirksamkeit hängt daher nicht von der Einhaltung der für Schenkungen vorgesehenen Form (Notariatsakt oder wirkliche Übergabe) ab.