ABGB: §§ 231, 1333 Abs 1, § 1480
Der Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Verzugszinsen für Geldunterhaltsleistungen ist im Außerstreitverfahren geltend zu machen, unabhängig davon, ob dies als Nebenforderung gleichzeitig mit dem Unterhalt oder selbstständig nach Unterhaltsfestsetzung erfolgt.