Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht nach § 26 Abs 1 DSG handelt es sich nach Ansicht des VwGH (Ra 2016/04/0044) um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nicht übertragen werden kann und auch nicht auf die Verlassenschaft bzw die Erben übergeht. Im konkreten Fall wollte der Insolvenzverwalter der Verlassenschaft eines Rechtsanwalts Auskunft zum Unternehmensprofil des Verstorbenen in einer Wirtschaftsdatenbank erhalten. Der VwGH lehnte einen Auskunftsanspruch ab.